Pflegereform 2008
- Was hat sich durch die Pflegereform am 1. Juli 2008 geändert?
- Warum wurden in der Reform nicht die Kriterien für die Einstufung in eine Stufe reformiert?
- Wie komme ich an die ab 1. Juli 2008 (neuen) Leistungen in der Pflegepflichtversicherung?
- Wie lange sind nach der Reform ab 1. Juli 2008 noch
die Wartezeiten? Gibt es noch Wartezeiten?
Leistungsumfang Pflegeversicherung
- Wie hoch sind die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?
- Ab wann gelten die höheren Leistungen?
- Was muss ich tun, um an die höheren Leistungen zu kommen?
- Was versteht man unter Pflegesachleistung?
- Welche Pflichten bestehen, wenn das Pflegegeld bezogen wird?
- Warum ist das Pflegegeld geringer als die Pflegesachleistung / der Aufwendungsersatz?
- Welche Leistungen zur sozialen Sicherung einer Pflegeperson gibt es?
- Wie sieht die Kombinationsleistung aus?
- Wann besteht aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Anspruch auf Hilfsmittel?
- Gibt es zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige?
- Was ändert sich bei der Verhinderungspflege? Wann habe ich Anspruch darauf?
- Gibt es besondere Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bei vollstationärer Pflege?
- Gibt es Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt im Ausland?
- Zahlt die Pflegepflichtversicherung für jeden Pflegedienst/jedes Pflegeheim?
- Gibt es auch Leistungen, wenn keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde?
- Welche Leistungen trägt die gesetzliche Pflegeversicherung nicht?
- Wer hilft bei Fragen zu Leistungen aus der Pflegeversicherung?
- Wie hoch sind die zu erwartenden (durchschnittlichen) Kosten im Pflegefall?
Was hat sich durch die Pflegereform am 1. Juli 2008 geändert?
Ganz allgemein haben sich die Leistungen für den Pflegefall verbessert. Insbesondere im häuslichen Bereich und für Demenzpatienten werden die Pauschalen für die Versorgung durch Privatpersonen (z.B. Angehörige), Pflegedienste aber auch durch Tagespflegeeinrichtungen in den nächsten Jahren bis 2012 stufenweise angehoben und ab 2014 sogar dynamisiert, d.h. automatisch um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, der noch durch die Bundesregierung zu bestimmen ist.
Warum wurden in der Reform nicht die Kriterien für die Einstufung in eine Stufe reformiert?
Im Moment war dem Gesetzgeber daran gelegen, zunächst die Leistungen für den
Pflegefall anzuheben und zu verbessern, da diese seit 1995 unverändert
geblieben sind und eine Anpassung daher für überfällig gehalten wurde.
Der
Begriff der Pflegebedürftigkeit und damit auch die Kriterien, wer in welchem
Umfang Pflegebedürftiger ist, werden in einem zweiten Schritt in der nächsten
Legislaturperiode angepackt und reformiert. In welcher Art hier dann
Veränderungen vorgenommen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht
sicher behauptet werden.
Wie komme ich an die ab 1. Juli 2008 (neuen) Leistungen in der Pflegepflichtversicherung?
Hier hat sich für Versicherte, die bisher noch nicht eingestuft sind, nichts
geändert. Die Leistungen werden auf Antrag erbracht und können max. bis zu dem
Datum rückwirkend erbracht werden, an dem der Antrag erstellt wurde bzw. bis zum
1. des Monats, im dem die Antragsstellung erfolgt ist.
Für Personen, die
bereits einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt haben,
werden ab 1. Juli 2008 automatisch die neuen Beiträge und Leistungen
berücksichtigt. Alle NEUEN Leistungen insbesondere die für Demenzpatienten und
Menschen mit geistigen Behinderungen bzw. auch die Leistungen bei Pflegezeiten
müssen, gesondert beantragt werden. Hierzu reicht zunächst ein Anruf beim
Pflegeversicherer aus.
Wie lange sind nach der Reform ab 1. Juli 2008 noch die Wartezeiten? Gibt es noch Wartezeiten?
Bislang betrug die Wartezeit fünf Jahre. Künftig wird sie auf 2 Jahre verkürzt. Nach deren Ablauf gerechnet vom Versicherungsbeginn an . können Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt und erbracht werden.
Wie hoch sind die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgeschrieben und für alle Pflegepflichtversicherungen einheitlich.
Häusliche Pflege -
Pflegesachleistungen
bisher 2008
2010
2012
Stufe
I 384 EUR
420 EUR
440 EUR 450 EUR
Stufe
II 921 EUR
980 EUR 1.040 EUR
1.110 EUR
Stufe III 1.432 EUR
1.470 EUR 1.510 EUR 1.550
EUR
Stufe IV 1.918 EUR 1.918
EUR 1.918 EUR 1.918 EUR
Laienpflege - Pflegegeld
bisher 2008 2010 2012Stufe I 205 EUR 215 EUR 225 EUR 235 EUR
Stufe II 410 EUR 420 EUR 430 EUR 440 EUR
Stufe III 665 EUR 675 EUR 685 EUR 700 EUR
Teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege)
bisher 2008 2010 2012Stufe I 384 EUR 420 EUR 440 EUR 450 EUR
Stufe II 921 EUR 980 EUR 1.040 EUR 1.100 EUR
Stufe III 1.432 EUR 1.470 EUR 1.510 EUR 1.550 EUR
plus 50 % v. Pflegesachleistungen oder Pflegegeld
Verhinderungspflege (z.B. bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson)
bisher
2008
2010
2012
1.432 EUR
1.470 EUR 1.510 EUR 1.550 EUR
Kurzzeitpflege
bisher 2008 2010 20121.432 EUR 1.470 EUR 1.510 EUR 1.550 EUR
Vollstationäre Pflege (Pflegeheime)
bisher 2008 2010 2012Stufe I 1.023 EUR 1.023 EUR 1.023 EUR 1.023 EUR
Stufe II 1.279 EUR 1.279 EUR 1.279 EUR 1.279 EUR
Stufe III 1.432 EUR 1.470 EUR 1.510 EUR 1.550 EUR
Stufe IV 1.688 EUR 1.750 EUR 1.825 EUR 1.918 EUR
Ab wann gelten die höheren Leistungen?
Am 1. Juli 2008 gab es die erste Anpassung.
Diese gelten sowohl für
neue Pflegebedürftige wie auch für bereits eingestufte Patienten.
Am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2012 werden weitere Anpassungen vorgenommen und ab 2014 eine regelmäßige - im Abstand von drei Jahren vorzunehmende . Dynamisierung von Leistungen erfolgen.
Was muss ich tun, um an die höheren Leistungen zu kommen?
Nichts! Die höheren Pauschalen werden automatisch ab dem 1. Juli 2008 von uns berücksichtigt. Das gilt sowohl für Kunden, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen als auch für Kunden, die einen Erstantrag stellen.
Was versteht man unter Pflegesachleistung?
Im Gegensatz zur Geldleistung (Pflegegeld) wird bei der Sachleistung davon ausgegangen, dass die Absicherung der Versorgungssituation nicht, oder nicht ausschließlich durch eine privat organisierte Pflegeperson gesichert werden kann. In diesem Fall stehen professionelle Pflegedienste, wie z.B. miCura (Link), zur Verfügung. Der von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gewährte Betrag zur Deckung der Kosten ist höher als bei der Geldleistung. Nimmt der Versicherte diese Leistung in Anspruch, dann handelt es sich um die sog. Sachleistung.
Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung, d.h. auf Pflegeleistungen durch professionelle Pflegekräfte.
Privat Pflegeversicherte haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, sondern Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die Ihnen für die Sicherstellung der Pflege durch professionelle Pflegedienste entstehen.
Die Höchstbeträge, bis zu denen die Sachleistung in Anspruch genommen werden kann bzw. die Aufwendungen ersetzt werden können, sind höher als ein entsprechendes Pflegegeld. Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist auch die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung bzw. Aufwendungsersatz möglich (Kombinationsleistung).
Welche Pflichten bestehen, wenn das Pflegegeld bezogen wird?
Wird ein Antrag auf Zahlung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gestellt, muss der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten (bei Pflegestufe I und II) rsp. drei Monaten (bei Pflegestufe III) von einem professionellen ambulanten Pflegedienst einen sog. Beratungseinsatz durchführen lassen. Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung. Diese Dienstleistung wird von allen professionellen Pflegedienstleistern angeboten. Für den Großraum Düsseldorf empfiehlt sich miCura, eine Tochtergesellschaft der DKV. Bei diesem Beratungseinsatz wird die Situation des Pflegebedürftigen in Augenschein genommen, auf evt. Mängel aufmerksam gemacht und Lösungen angesprochen. Der Pflegepflichtversicherung bzw. der Pflegekasse ist ein Nachweis über den erfolgten Beratungseinsatz und sein Ergebnis einzureichen.
Warum ist das Pflegegeld geringer als die Pflegesachleistung / der Aufwendungsersatz?
Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen bzw. Aufwendungsersatz durch professionelle Pflegekräfte wird höher als die ehrenamtliche Pflege vergütet. Damit soll keine Wertung verbunden sein. Vielmehr werden nur bei gewerblichen Pflegedienstleistern entstehende Aufwendungen wie z.B. Alterssicherung und Krankenversicherung für Mitarbeiter, Bürokosten und Steuern berücksichtigt.
Welche Leistungen zur sozialen Sicherung einer Pflegeperson gibt es?
Pflegepersonen sind Menschen, die Pflegebedürftige ohne das Ziel des Erwerbs von Einkommen pflegen. Zur sozialen Sicherung einer Pflegeperson können Rentenbeiträge entrichtet werden, soweit die Pflegeperson die Pflege nicht gewerbsmäßig ausübt und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche neben der Pflege erwerbstätig ist, keine Altersrente bezieht und außerdem für mindestens 14 Stunden pro Woche die Pflege übernimmt.
Erfüllt der Pflegende diese Voraussetzungen, ist er außerdem bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege zusammenhängen, über den zuständigen Unfallversicherungsträger gesetzlich unfallversichert. Möchte der Pflegende nach dem Ende einer rentenversicherten Pflegetätigkeit wieder ins Berufsleben zurückkehren, kann er mit Hilfen vom Arbeitsamt rechnen. Ist eine berufliche Fortbildung oder Umschulung nötig, kann ein Unterhaltsgeld gezahlt werden. Den Pflegebedürftigen entstehen keine Kosten für die soziale Sicherung von Pflegepersonen.
Wie sieht die Kombinationsleistung aus?
Pflegebedürftige können Sach- und Geldleistungen aus der Pflegeversicherung kombinieren. Wird die Sachleistung bzw. der Ersatz von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Pflegeeinrichtung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistung / Aufwendungsersatz in Anspruch genommen wird.
Wann besteht aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Anspruch auf Hilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Mittel, die zur Erleichterung der Pflege dienen, zur Linderung von Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Besonders wichtig ist folgender Aspekt: Sind andere Leistungsträger - z.B. die Krankenkasse - für die Finanzierung zuständig, entfällt der Anspruch gegenüber der Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung. Denn vorrangig sind Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, die von der Krankenversicherung oder anderen gesetzlichen Leistungsträgern zu leisten sind. Da Pflegehilfsmittel ergänzende Leistungen der häuslichen Pflege sind, setzt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel eine Pflege im häuslichen Bereich voraus. Bei einem Aufenthalt im Pflegeheim scheidet deshalb eine Kostenübernahme zu Lasten der Pflegeversicherung aus. In diesem Fall muss das Pflegeheim die benötigen Hilfsmittel bereitstellen. Der Anspruch auf Gewährung von Hilfsmitteln besteht unabhängig von der Pflegestufe, so dass alle zumindest erheblich Pflegebedürftigen Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben. Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung ist die Anspruchshöhe auch nicht nach Pflegestufen gestaffelt. Die Entscheidung über die Gewährung von Pflegehilfsmitteln trifft die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung, und zwar im Regelfall aufgrund einer Begutachtung. Eine Verordnung durch den Hausarzt reicht nicht aus. Viele Leistungen der Pflegeversicherung sind in der Höhe begrenzt. Dies gilt auch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die bis zu einer Höhe von 31 Euro übernommen werden. Bei den übrigen Pflegehilfsmittel gibt es - von einer Zuzahlung abgesehen - keine Kostenbegrenzung. Jedoch gilt auch hier das Wirtschaftlichkeitsprinzip, d.h., dass Hilfsmittel vorrangig über die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse und leihweise zu beziehen sind, sofern sie hierfür geeignet sind.
Gibt es zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige?
Zusätzliche Betreuungsleistungen sind seit dem 1. April 2002 für
Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf bis zu 460
Euro je Kalenderjahr für bestimmte Angebote im Rahmen der Tages- oder
Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie für Angebote für allgemeine Anleitung und
Betreuung durch zugelassene Pflegedienste bzw. nach jeweiligem Landesrecht
anerkannte Betreuungsangebote erstattungsfähig. Dabei ist zu beachten, dass
Leistungen, auch bei bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit, nur auf Antrag
von der Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung
übernommen werden können.
Was ändert sich bei der Verhinderungspflege? Wann habe ich Anspruch darauf?
Bislang galt,
- dass vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 12 Monate gepflegt haben muss.
- Rentenbeitragszahlungsansprüche wurden während der Verhinderungspflege unterbrochen. Seit 1. Juli 2008 gilt:
- dass vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss.
- Während der Verhinderungspflege besteht bei vorliegen der weiteren
Voraussetzungen ein Fortzahlungsanspruch für Rentenversicherungsbeiträge,
sofern es sich um Erholungsurlaub der Pflegeperson oder einen
Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen handelt. Bei Krankheit der
Pflegeperson besteht kein Fortzahlungsanspruch für die
Rentenbeiträge.
Gibt es besondere Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bei vollstationärer Pflege?
Neben den allgemeinen Voraussetzungen gilt für den Anspruch auf Leistungen
für die vollstationäre Pflege, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht
möglich sind oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht
kommen und dass das gewählte Pflegeheim über einen Versorgungsvertrag und eine
entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen verfügt. Fehlt
lediglich die Vergütungsvereinbarung, so werden die Aufwendungen bis zu 80 % der
Höchstbeträge je nach Pflegestufe erstattet.
Über die Notwendigkeit der
vollstationären Versorgung entscheidet der Medizinische Dienst im Rahmen der
Begutachtungsrichtlinien.
Gibt es Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt im Ausland?
Grundsätzlich ruht der Leistungsanspruch, wenn sich der Versicherte im
Ausland aufhält.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu sechs
Wochen im Kalenderjahr werden das Pflegegeld - bei Inanspruchnahme der
Kombinationsleistung durch einen zugelassenen deutschen Pflegedienst auch das
anteilige Pflegegeld - sowie die Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegeperson jedoch weiter erbracht.
Pflegesachleistungen bzw. Aufwendungsersatz erhält der Versicherte, soweit
die professionelle Pflegekraft eines zugelassenen Pflegedienstes, die ansonsten
die Pflege durchführt, ihn während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts
begleitet. Die Aufwendungen, die für die Begleitung entstehen, sind vom
Versicherten zu tragen.
Abweichendes gilt bei einem Aufenthalt in einem Land
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie seit dem 1. Juni 2002 auch für
die Schweiz. Zum EWR zählen Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das
Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland).
Seit dem 1. Mai 2004 gehören auch die folgenden Länder zum EWR: Estland,
Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und
Zypern.
Aus der gesetzlichen Pflegeversicherung können Versicherte mit
Wohnsitz oder längerem Aufenthalt im EWR oder der Schweiz das Pflegegeld und
Leistungen der Verhinderungspflege erhalten.
Darüber hinausgehende Leistungen sind bei einem Aufenthalt im Ausland aus der
gesetzlichen Pflegeversicherung nicht möglich.
Die Begutachtung der
Versicherten erfolgt vor Ort entweder durch einen Gutachter des medizinischen
Dienstes oder einen von der Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten
Pflegepflichtversicherung beauftragten ortsansässigen Gutachter.
Zahlt die Pflegepflichtversicherung für jeden Pflegedienst/jedes Pflegeheim?
Die Pflegepflichtversicherung zahlt für jede zugelassene Einrichtung, die im Rahmen der für sie geltenden Vergütungsvereinbarung abrechnet. Die Zulassung - der so genannte Versorgungsvertrag (nicht zu Verwechseln mit dem Pflegevertrag/Pflegevereinbarung zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst oder dem Heimaufnahmevertrag in der vollstationären Pflege) - erhält eine Einrichtung über die Spitzenverbände der sozialen Pflegeversicherung, die hierüber in ihren Gremien entscheiden. Nur wenn zwischen diesen Verbänden und einer Einrichtung oder deren Träger ein solcher Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde, ist die Einrichtung zugelassen und kann mit den Pflegekassen abrechnen.
Gibt es auch Leistungen, wenn keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde?
Die Pflegebedürftigkeit umschreibt den durch Krankheit oder Behinderung verursachten körperlichen Hilfebedarf durch Dritte bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Falls durch das medizinische Gutachten keine Pflegestufe (Pflegestufe 0) erreicht wird, konnten bis 30. Juni 2008 grundsätzlich keine Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen werden. Entsprechende Hilfen mussten dann aus eigenen Mitteln finanziert werden. Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz ist zumindest für Personen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen (z.B. Alzheimerpatienten) seit 1. Juli 2008 eine Verbesserung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt können solche Patienten auch ohne körperlichen Hilfebedarf (also mit Pflegestufe 0) Leistungen von bis zu 2.400 EUR (abhängig vom Grad des allgemeinen Betreuungsbedarfs) in Anspruch nehmen. Falls eine Einstufung in die Pflegestufe I nur dadurch nicht zustande kommt, weil durch den Einsatz von bestimmten Pflegehilfsmitteln der Hilfebedarf unter das Mindestmaß der Pflegestufe I sinkt, können diese Pflegehilfsmittel gegebenenfalls von der Pflegekasse bzw. dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung zur Verfügung gestellt bzw. die Aufwendungen hierfür übernommen werden. Eine Anbindung an einen ambulanten Pflegedienst kann auch unabhängig von einer festgestellten Pflegestufe hilfreich sein. Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung und Hilfe beim Einkaufen entlasten und stellen vor allem die soziale Bindung an einen Ansprechpartner sicher.
Welche Leistungen trägt die gesetzliche Pflegeversicherung nicht?
Durch die gesetzliche Pflegeversicherung werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zu den Höchstbeträgen der jeweiligen Pflegestufe übernommen. Von der Sachleistung bzw. Kostenerstattung für Pflegedienste ausgeschlossen sind
- Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung (z.B. in Pflegeheimen)
- Komfortleistungen sowie Investitionskosten und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (z.B. Tag- und Nachtwachen).
Ausnahme:
Für Pflegebedürftige bzw. Versicherte mit einem erheblichen
allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf werden auf Antrag unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.400 Euro je Kalenderjahr für
zusätzliche Betreuungsleistungen erstattet.
Ansonsten besteht nur die
Möglichkeit durch den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung diese
Leistungen zu erhalten.
Wer hilft bei Fragen zu Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung ist umfassend geregelt. Die Berücksichtigung aller wichtigen Aspekte zur Sicherung des Leistungsanspruches oder die Einhaltung aller erforderlichen Schritte bei Veränderungen der Pflegebedürftigkeit oder -situation sind für Pflegebedürftige und Angehörige manchmal nur schwer durchschaubar. Gerade zu Beginn oder bei Veränderungen einer Pflegebedürftigkeit bestehen große Unsicherheiten. Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse/ -versicherung wie Ihrer DKV und bei qualifizierten Pflegedienstleistern vor Ort, zum Beispiel im Großraum Düsseldorf bei miCura.
Wie hoch sind die zu erwartenden (durchschnittlichen) Kosten im Pflegefall?
Für die stationäre Pflege, die die weit aus höheren Kosten verursacht, sind
nach heutigem Stand durchschnittlich 3.500 Euro
monatlich zu kalkulieren. Einrichtungen, die gehobene
Standards in der Ausstattung gewährleisten, berechnen auch deutlich über diesem
Wert (bis zu 10.000 Euro in der Luxusklasse).
Für die häusliche Pflege ist
eine Kalkulation schwer zu berechnen. Die Kosten sind abhängig von z.B. der
Pflegestufe, dem Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen, der Pflegeart
(Pflegedienst, Privatperson), dem vereinbarten Engagement eines professionellen
Pflegedienstes (Anzahl der Besuche pro Tag und vereinbarte
Verrichtungen).
Hinzu kommen regionale Unterschiede, in den
Preisvereinbarungen, die die Pflegedienste mit den Verbänden der Sozialkassen
geschlossen haben (sog. Vergütungsvereinbarungen), die sich erheblich auswirken
können. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass bei einem täglich
einmaligen Besuch durch den Pflegedienst, der dann lediglich die nötigsten Dinge
übernimmt, die gesetzlichen Pauschalen der Pflegepflichtversicherung zur
Kostendeckung knapp ausreichend sind.